Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht den Cheyenne-Club besuchen.

Wir kontrollieren alle Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Der Jugendliche betritt die Disco vor 23 Uhr. Der Jugendliche muß eine Personenfürsorgeübertragung zuhause richtig ausgefüllt haben, diese muß von den Eltern unterschrieben sein.
Die Personenfürsorgeübertragung muß am Eingang bei der Personenkontrolle abgegeben werden. Pro Erziehungsbeauftragten akzeptieren wir ein Jugendlichen.
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass in die Disco. Jugendliche, die danach die Discothek wieder verlassen, erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.

Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person": Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Trotz dieser Neuregelung behält sich den Cheyenne-Club vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.

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